Aktuelle Änderung: Finanzierung und Durchführung des Funktionstrainings

Bei der Durchführung und Finanzierung des Funktionstrainings als ergänzende Leistung der Rehabilitation haben sich aktuelle Änderungen ergeben, die wir Ihnen im Folgenden bekannt geben möchten:

Funktionstraining als „Tele – / Online – Angebot“

Wir sind von den gesetzlichen Krankenkassen darüber informiert worden, dass die befristete Möglichkeit, das Funktionstraining als Tele- / Online – Angebot durchzuführen und abzurechnen, zum 30.06.2022 ausgelaufen ist. Damit können Sie seit dem 01.07.2022 das Funktionstraining nicht mehr als Tele- / Online – Veranstaltung anbieten, sofern Sie die Übungseinheit mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen möchten.

Den genauen Wortlaut der Mitteilung lesen Sie nachfolgend:

Zugleich im Namen des 

  • des AOK-Bundesverbandes GbR
  • des BKK Dachverbandes e.V.
  • des IKK e.V. 
  • der KNAPPSCHAFT
  • der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
  • des Verbandes der Ersatzkassen e.V. (vdek)

teilen wir Ihnen mit, dass die bundesweit abgestimmte und bis zum 23.09.2022 befristete Sonderregelung „Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ aufgrund der substanziellen Veränderung der pandemischen Situation sowie aufgrund des Auslaufens der pandemiebedingten Vergütungsanpassung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zum 30.06.2022 widerrufen wird. 

Wir bitten Sie, Ihre Untergliederungen zeitnah zu informieren. Sollten Fragen Ihrer Mitgliedseinrichtungen/-organisationen/-vereine bestehen, bitten wir diese über die Verbände zu bündeln und an die jeweiligen Vertragspartner heranzutragen. Vielen Dank!

Derzeit bemühen wir uns in Gesprächen mit den gesetzlichen Krankenversicherungen, diese Form des Funktionstrainings wieder zu ermöglichen, da die Vorteile in der aktuellen pandemischen Situation nach unserer Ansicht offensichtlich sind; unabhängig davon bietet diese Art des Trainingsangebots gerade Teilnehmern aus ländlichen Regionen einen einfachen Zugang zu unseren Bewegungsangeboten.

Verzicht auf die Genehmigung der Funktionstrainingsverordnung

Wie Sie wissen, ist es nach den Festlegungen in der Rahmenvereinbarung zur Durchführung und Finanzierung des Funktionstrainings regelmäßig erforderlich, das die Krankenkasse des versicherten Mitgliedes nach der Verordnung des Funktionstrainings durch den Arzt die Genehmigung der Abrechnung erteilt.

Von diesem Procedere sind mittlerweile einige Krankenkassen dahingehend abgewichen, dass sie auf eine Genehmigung verzichten. Dies bedeutet, dass die Verordnung nach Ausstellung durch den behandelnden Arzt ohne weitere Entscheidung der Krankenkassen abrechenbar ist.

Aktuell haben folgende Krankenkassen einen Genehmigungsverzicht erklärt:

  • AOK Hessen
  • AOK Rheinland – Pfalz / Saarland
  • IKK Südwest
  • Pronova BKK
  • Daimler BKK

Wir würden uns wünschen, wenn weitere Krankenkassen diesen Weg einer Verwaltungsvereinfachung im Sinne ihrer Mitglieder einschlagen. Sobald sich weitere Krankenkassen für einen Genehmigungsverzicht ausgesprochen haben, werden wir darüber informieren.

Diese Meldung zum Ausdrucken finden Sie hier. Bei weiteren Rückfragen wenden Sie sich gerne an die BfO – Geschäftsstelle.

Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e. V.                                                                  

Kirchfeldstr. 149                                                                                          

40215 Düsseldorf      

                        

Tel.: 0211 / 301314-0  

Fax: 0211 / 301314-10

Mail: info@osteoporose-deutschland.de